Berufsrecht | Nichtbeanstandungsregelung bei Verstößen gegen die Meldepflichten nach dem FKAustG (BRAK)
Das BMF hat vorübergehend die Nichtbeachtung bestimmter geldwäscherechtlicher Meldepflichten in Bezug auf Sammelanderkonten von Rechtsanwälten sanktionslos gestellt.
Hierzu führt die (BRAK) weiter aus:
Ende Dezember hat das BMF einen Nichtbeanstandungserlass veröffentlicht. Danach soll das BZSt für Steuern bis Ende Juni 2023 nicht sanktionieren, wenn Banken anwaltliche Sammelanderkonten als nicht nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen meldepflichtig behandeln.
Hintergrund sind laufende Bemühungen, Sammelanderkonten von der Meldepflicht nach dem sog. Common Reporting Standard (CRS) auszunehmen. Dadurch soll eine Beeinträchtigung der anwaltlichen Berufsausübung abgewendet werden, die aus einem wegen der Meldepflicht erschwerten Zugang zu Sammelanderkonten resultieren könnte.
Der Erlass ist befristet und gilt bis einschließlich .
Weitere Informationen zum Thema hat die BRAK auf ihrer Homepage veröffentlicht.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin v. (il)
Fundstelle(n):
YAAAJ-30814