Gesetze: AO 1977 § 164AO 1977 § 168EGAO 1977 Art. 17 Nrn. 7 und 8EGAO 1977 Art. 97 § 1EGAO 1977 Art. 102 Abs. 1UStG 1973 § 19 Abs. 4 a. F. und n. F.
Unanfechtbarkeit i. S. des § 19 Abs. 4 UStG 1973 ist die formelle Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung, die auch in einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder in einer Steueranmeldung bestehen kann
Leitsatz
1. Eine Optionserklärung i.S. des § 19 Abs. 4 UStG 1973 kann durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden, z.B. dadurch, daß ein Kleinunternehmer dem Finanzamt auf einem für die Regelbesteuerung vorgesehenen Vordruck eine USt-Erklärung einreicht, in welcher er unter Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe die USt nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes errechnet und den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.
2. Der Senat hält daran fest, daß die Optionsfrist nach § 19 Abs. 4 UStG 1973 a.F. für das Jahr des Unternehmensbeginnes nicht vor Ablauf des zehnten Tages nach dem Ende des ersten Voranmeldungszeitraumes in dem auf den Unternehmensbeginn folgenden Kalenderjahr endet (, BFHE 126, 88).
3. Die Neufassung des § 19 Abs. 4 UStG 1973 (Art. 17 Nr. 8 EGAO 1977) zum (Art. 102 Abs. 1 EGAO 1977) hat jedenfalls in denjenigen Fällen zur Verlängerung der Optionsfrist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung geführt, in denen die Optionsfrist beim Jahreswechsel 1976/77 noch nicht abgelaufen war.
4. Eine Option kann nach § 19 Abs. 4 UStG 1973 n.F. bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung zurückgenommen werden.
5. Unter Unanfechtbarkeit i.S. des § 19 Abs. 4 UStG 1973 n.F. ist die formelle Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung zu verstehen, die auch in einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung oder in einer Steueranmeldung bestehen kann.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 420 AAAAA-92173
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