Für eine Angemessenheit der Beiträge zu einer Versicherung als Sterbegeldversicherung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist dem Grunde nach maßgeblich darauf abzustellen, ob die Erreichung des aus Mitteln der Sozialhilfe zu fördernden Zwecks auch sichergestellt ist. Hierzu ist erforderlich, dass der angesparte Vermögenswert tatsächlich für die Bestattungskosten oder die Grabpflege verwendet wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Hilfebedürftige die für die Bestattung vorgesehenen Mittel aus seinem übrigen Vermögen ausgeschieden und mit einer entsprechenden Zweckbindung verbindlich festgelegt hat.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.11.2022 - L 7 SO 619/21
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