Instanzenzug: Saarländisches Az: 2 U 63/20 Urteilvorgehend Az: 15 O 318/14
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 40.000 €
Halfmeier Kartzke Jurgeleit
Borris Brenneisen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:070922BVIIZR866.21.0
Fundstelle(n):
DAAAJ-30620