Formlose Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH
Deklaratorische Wirkung des Handelsregisters – Auslegung eines
Gesellschafterbeschlusses
Leitsatz
1. Werden die Namen der Geschäftsführer einer GmbH nicht im Gesellschaftsvertrag genannt, kann der die Bestellung oder Abberufung
von Geschäftsführern betreffende Beschluss formlos ergehen.
2. Die Eintragung der Bestellung oder Abberufung in das Handelsregister hat nur deklaratorische Wirkung.
3. Ein Gesellschafterbeschluss, in dem der Anstellungsvertrag des bisherigen Geschäftsführers bis zu einem in der Zukunft
liegenden Zeitpunkt befristet und zugleich die Bestellung zweier neuer Geschäftsführer mit Wirkung bis zu diesem bzw. auf
diesen Zeitpunkt geregelt wird, kann ungeachtet der fehlenden rechtlichen Differenzierung zwischen Anstellungsvertrag und
Organstellung als terminierte Abberufung des bisherigen Geschäftsführers ausgelegt werden.
4. Unterzeichnet der bisherige Geschäftsführer in der irrtümlichen Annahme, hierzu wegen seiner noch bestehenden Handelsregistereintragung
verpflichtet zu sein, nach Ablauf der Frist noch vereinzelt Schriftstücke "als Geschäftsführer", kann darin bei Gesamtwürdigung
aller Umstände ein Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht liegen, das den Zeitpunkt seiner wirksamen Abberufung nicht
in Frage stellt.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 31 DStRE 2023 S. 1103 Nr. 18 StB 2023 S. 146 Nr. 5 WAAAJ-30576
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 18.11.2022 - 3 K 590/21 H
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