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IWB Nr. 1 vom Seite 11

Die Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG bleibt auch für EU-Sachverhalte anwendbar

FG Köln, Urteil v. 16.2.2022 - 2 K 1483/19

Prof. Dr. Siegfried Grotherr

[i]FG Köln, Urteil v. 16.2.2022 - 2 K 1483/19, NWB ZAAAJ-20868 Das FG Köln hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Anwendbarkeit der Anti-Treaty-/Directive-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG befasst. Gefühlt war die Vorschrift vor dem Hintergrund der jüngeren EuGH-Rechtsprechung zu den unionsrechtlichen Grundfreiheiten dabei zum zahnlosen Tiger degeneriert. Im Urteil v.  - 2 K 1483/19, NWB ZAAAJ-20868 hat das FG Köln jedoch aufgezeigt, dass auch in einem EU-Sachverhalt, wenn es um die deutsche Kapitalertragsteuerentlastung geht, die Nichtanwendung des § 50d Abs. 3 EStG in der Praxis alles andere als ein Selbstläufer ist und der beschränkt steuerpflichtige Entlastungsberechtigte sowie dessen steuerlicher Berater unter bestimmten Umständen einen auf Tatsachen basierten Gegenbeweis gut vorbereiten müssen, um die begehrte Steuerentlastung zu erlangen. Der nachfolgende Beitrag widmet sich den für die Praxis wichtigen Argumenten dieser Entscheidung des FG Köln und gibt weitere Hinweise.

Kernaussagen
  • Bei noch offenen Fällen sind sowohl die Tatbestandsmerkmale von § 50d Abs. 3 EStG (2012) einschließlich des unionsrechtlich gebotenen Gegenbeweises über einen mangelnden Rechtsmissbrauch als auch die Tatbestandsmerkmale von § 50d Abs. 3 EStG i. d. F. des AbzStEntModG zu prüfen und die für den Steuerpflichtigen günstigere Regelung findet Anwendung.

  • Die EuGH-Rechtsprechung zu § 50d Abs. 3 EStG führt nicht dazu, dass die Regelung in EU-Sachverhalten überhaupt nicht anwendbar ist. Die Vermeidung von Rechtsmissbrauch lässt bestimmte Mindestsubstanzanforderungen zu, die einzelfallbezogen anhand der Umstände zur Geschäftsführung, anhand von Bilanz/GuV, Kostenstruktur, tatsächlichen Ausgaben, Beschäftigten, Geschäftsräumen und Ausstattung zu würdigen sind.

  • Verträge und Behauptungen reichen nicht aus für die Erlangung eines Entlastungsanspruchs. Die Übernahme von Führungsaufgaben konkretisiert sich durch tatsächliche Handlungen sowie durch Aufwendungen und Erträge in der GuV. Reine Durchleitungsgestaltungen bei passiver Beteiligungsverwaltung führen zur Versagung eines Entlastungsanspruchs.S. 12

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