BGH Beschluss v. - 4 StR 310/22

Instanzenzug: LG Paderborn Az: 2 KLs 1/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, gefährlicher Körperverletzung, Führen eines Schlagrings und „vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte den Geschädigten am auf, eine gegen ihn wegen eines vorangegangenen Geschehens erstattete Strafanzeige zurückzunehmen und zudem als „Sanktion“ einen Geldbetrag von 500 Euro an ihn zu zahlen, auf den der Angeklagte keinen Anspruch hatte, was ihm auch bewusst war. Nachdem der Geschädigte erklärt hatte, dass er kein Geld habe, versetzte der Angeklagte ihm mit einem Schlagring an der Hand einen nicht mit voller Kraft ausgeführten Schlag gegen den rechten Oberarm, um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, wodurch der Geschädigte eine leichte Prellung davontrug. Daraufhin sagte der Geschädigte zu, die Strafanzeige zurückzunehmen. Um die Ernsthaftigkeit seiner Forderungen nach Rücknahme der Strafanzeige und Zahlung von 500 Euro nochmals zu unterstreichen, versetzte der Angeklagte dem Geschädigten eine nicht mit voller Kraft ausgeführte, vom Geschädigten als „mäßig schmerzhaft“ empfundene Ohrfeige, bevor er sich entfernte. In der Folgezeit nahm der Geschädigte weder die Strafanzeige zurück noch zahlte er den geforderten Geldbetrag an den Angeklagten. Vielmehr erstattete er wegen der Tat vom erneut Strafanzeige, was dem Angeklagten durch eine daraufhin veranlasste Gefährderansprache bekannt wurde. Der Angeklagte erkannte, dass sein Tatplan, den Geschädigten zur Rücknahme der Strafanzeige und zur Zahlung von 500 Euro zu veranlassen, gescheitert war und sich nicht mehr umsetzen ließ.

3Die Strafkammer hat die festgestellte Ohrfeige zu Recht als eine die Erheblichkeitsschwelle überschreitende körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB und damit als Körperverletzung bewertet (vgl. , NStZ-RR 2014, 11).

4Sie hat aber nicht bedacht, dass die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) innerhalb des rechtsfehlerfrei als eine Tat (§ 52 Abs. 1 StGB) gewürdigten Geschehens zulasten desselben Geschädigten durch die Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) im Wege der Gesetzeseinheit verdrängt wird ( Rn. 6; Beschluss vom – 3 StR 516/18 Rn. 16; Beschluss vom – 2 StR 41/18 Rn. 2). Dieser Teil des Schuldspruchs hatte daher zu entfallen. Auf das der Strafkammer insoweit unterlaufene Fassungsversehen (vorsätzliche „gefährliche“ Körperverletzung) kam es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

5Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

6Die weiter gehende Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

7Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:231122B4STR310.22.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-30327