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OLG Braunschweig Beschluss v. - 3 W 4/20, 3 W 5/20

Gesetze: GwG § 18; GwG § 19 Abs. 1; GwG § 20 Abs. 1 S. 1; GwG § 20 Abs. 2; GwG § 21; HGB § 13d; HGB § 13e; HGB § 13g; HGB § 106 Abs. 2; HGB § 162 Abs. 1; HdlRegVfg § 40 Nr. 3; HdlRegVfg § 40 Nr. 7; FamFG § 58; FamFG § 63; FamFG § 64; FamFG § 70 Abs. 2; FamFG § 81; FamFG § 84; FamFG § 374 Nr. 1; FamFG § 382 Abs. 3; GNotKG § 36 Abs. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Weder aus dem Handelsregisterrecht noch aus dem Transparenzregisterrecht ergibt sich, dass in das Handelsregisterblatt einer Kommanditgesellschaft statt oder neben der Registernummer ihrer (hier: niederländischen) Komplementärin nur oder auch die Registernummer einer rechtlich unselbständigen (hier: deutschen) Zweigniederlassung der Komplementärin einzutragen ist.

2. Soweit sich die Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten i.S.d. § 19 Abs. 1 GwG nicht aus dem Handelsregisterblatt einer Kommanditgesellschaft ergeben, sind sie jedenfalls nicht dort zu ergänzen; sie sind allenfalls - was hier nicht zu entscheiden war - gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG a.E. an das Transparenzregister zu melden.

Fundstelle(n):
YAAAJ-30318

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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OLG Braunschweig, Beschluss v. 18.03.2020 - 3 W 4/20, 3 W 5/20

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