Anfechtungsklage gegen Änderungsbescheid bei Prüfungserweiterung ohne entsprechende Prüfungsanordnung
Leitsatz
1. Dehnt das FA eine Außenprüfung über den ursprünglich festgelegten Prüfungszeitraum aus, ohne eine entsprechende Prüfungsanordnung zu erlassen, so kann der Steuerpflichtige die Rechtswidrigkeit der Prüfungserweiterung in der Regel nur mit einer Anfechtungsklage geltend machen, die sich gegen die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Änderungsbescheide richtet.
2. Erhebt der Steuerpflichtige statt der Anfechtungsklage eine Fortsetzungsfeststellungsklage i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bzw. eine Feststellungsklage i.S. des § 41 Abs. 1 FGO, so ist diese unzulässig.