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Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken
Anmerkungen zum
Die Aufteilung der Vorsteuer bei Grundstücken, die teilweise zur Erbringung steuerpflichtiger und zum Vorsteuerabzug berechtigender Ausgangsumsätze, teilweise aber für die Erbringung steuerfreier Umsätze genutzt werden, die den Vorsteuerabzug ausschließen, gehört zu den Dauerbrennern des Umsatzsteuerrechts. Die grundlegende Entscheidung des EuGH zu dieser Frage ist bereits im Jahr 2012 ergangen. Zehn Jahre später hat das BMF nunmehr ein Schreiben veröffentlicht und den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) geändert. Darin folgt die Verwaltung der Rechtsprechung weitgehend. Kleinere Unterschiede aber bleiben. Hinsichtlich der geänderten Verwaltungsauffassungen sind zudem Übergangsregelungen zu beachten.
Inwieweit gilt der umsatzsteuerliche Grundsatz „Zuordnung geht vor Aufteilung“ auch bei Grundstücken?
Muss die Vorsteuer stets nach dem Flächenschlüssel aufgeteilt werden?
Welche anderen Aufteilungsschlüssel gibt es?
I. Notwendigkeit der Vorsteueraufteilung
1. Abzugs- und Ausschlussumsätze
[i]Seifert, Zuordnungswahlrecht gemischt genutzter Gegenstände und Zuordnungszeitpunkt, StuB 21/2021 S. 861, NWB UAAAH-93888 Grune, in: Küffner/Zugmaier, UStG, § 15, NWB ZAAAB-75250 Ob ein Unternehmer zum Abzug der auf seinen Eingangsleistungen...