Instanzenzug: LG Verden Az: 3 KLs 18/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen halten die Adhäsionsentscheidungen revisionsgerichtlicher Kontrolle nicht in vollem Umfang stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„1. Die Adhäsionsklägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen aus dem ihr zuerkannten Schmerzensgeldbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. Senat, Beschluss vom − 6 StR 131/20 −, juris Rdnr. 5; − 5 StR 587/19 −, juris Rdnr. 1). Rechtshängigkeit ist hier mit Eingang des Adhäsionsantrages bei Gericht am (SA Band II, Bl. 20-28) eingetreten.
2. Darüber hinaus ist der Feststellungsanspruch betreffend die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin aufzuheben, weil die Strafkammer den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes nicht beachtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom − 6 StR 307/21 −, juris Rdnr. 7). Danach werden von dem Schmerzensgeld, das der Geschädigte für erlittene Verletzungen verlangt, alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (vgl. Senat, Beschluss vom − 6 StR 643/21 −, juris Rdnr. 5). Vorliegend enthalten die Urteilsgründe keine Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landgericht bereits bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes auf UA S. 39 in den Blick genommen hat (vgl. − 1 StR 135/21 −, NStZ-RR 2021, 347).“
3Dem schließt sich der Senat an und sieht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:151222B6STR484.22.0
Fundstelle(n):
QAAAJ-30218