Instanzenzug: LG München I Az: 2 Ks 127 Js 123332/21nachgehend Az: 1 StR 284/22 Beschlussnachgehend Az: 1 StR 284/22 Beschlussnachgehend Az: 1 StR 284/22 Urteil
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts; insoweit wird insbesondere geltend gemacht, das Landgericht habe das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zu Unrecht verneint und rechtsfehlerhaft von der Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht. Die Revisionshauptverhandlung ist auf den anberaumt.
2Der in dieser Sache in Untersuchungshaft genommene Angeklagte hat mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom beantragt, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können.
3Der Senat hält die Vorführung des Angeklagten zum Termin nicht für geboten.
4Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats entsprechend § 354 Abs. 1 StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da die Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein werden. Das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung gemäß Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren wird durch die der innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie dienende, dieser Entscheidung zugrunde gelegte Bestimmung des § 350 StPO gewahrt (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 113/19 Rn. 2 mwN und vom – 3 StR 77/20; vgl. BT-Drucks. 19/4467, Seite 9 ff., 22 ff.).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:131222B1STR284.22.0
Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 9 Nr. 8
XAAAJ-30084