Online-Nachricht - Donnerstag, 29.12.2022

Familienrecht | Höherer Mindestunterhalt für minderjährige Kinder (BMJ)

Zum tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung (BGBl I S. 2130) in Kraft. Damit erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen. Hierauf macht das Bundesjustizministerium (BMJ) aufmerksam,

Hintergrund: Der Mindestunterhalt ist der Barbetrag, den ein minderjähriges Kind zum Leben benötigt. Er bildet die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. Ausgehend von ihm wird auch die zur Berechnung des Kindesunterhalts in der Praxis gebräuchliche Düsseldorfer Tabelle berechnet. Der Mindestunterhalt ist somit auch maßgeblich für den Anspruch, den ein minderjähriges Kind an den Elternteil stellen kann, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt. Die Höhe des Mindestunterhalts wird nach dem BGB alle zwei Jahre vom BMJ durch Rechtsverordnung festgelegt. Bezugsgröße hierfür bildet das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum. Dieses wiederum wird alle zwei Jahre in einem Bericht der Bundesregierung ausgewiesen, zuletzt durch den 14. Existenzminimumbericht aus dem Jahre 2022 (BT-Drucks. 20/4443).

Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wird der Mindestunterhalt für das Jahr 2023 außerplanmäßig neu festgelegt, da sich die in der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom für das Jahr 2023 getroffene Prognose als unzutreffend erwiesen hat. Infolge der unvorhersehbaren erheblichen Preissteigerungen im Jahr 2022 stieg das im 14. Existenzminimumbericht ausgewiesene Existenzminimum der Kinder so stark an, dass die getroffene Prognose für das Jahr 2023 um 38 Euro monatlich überschritten wurde. Dies machte eine weitere Anhebung des Mindestunterhalts erforderlich.

Hierzu führt das BMJ weiter aus:

  • In der ersten Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) steigt der Mindestunterhalt zum von derzeit 396 auf 437 Euro an.

  • In der zweiten Altersstufe (Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) steigt der Mindestunterhalt zum von 455 auf 502 Euro an.

  • In der dritten Altersstufe (minderjährige Kinder vom 13. Lebensjahr an) steigt der Mindestunterhalt zum von 533 auf 588 Euro an.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAJ-30059