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Arbeitsverhältnis | Verjährung von Urlaubsansprüchen
Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist (vgl. § 214 Abs. 1, § 194 Abs. 1 BGB) erst am Ende des Kalenderjahrs, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Das BAG hat mit der Entscheidung die Vorgaben des EuGH (vgl. Vorabentscheidung v. - Rs. C-120/21, NWB BAAAJ-22885) umgesetzt. Nach dessen Rechtsprechung tritt der Zweck der Verjährungsvorschriften in der vorliegenden Fallkonstellation hinter dem Ziel von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU zurück, die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Mö...