Kassen-Nachschau: Voraussetzungen
für den Übergang zur Außenprüfung bei einer Kassen-Nachschau
Leitsatz
1. Werden
bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen
übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung
anzuordnen.
2. Der Betriebsprüfer verwirkt
nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort
anordnet, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt,
die Unterlagen nachzureichen.
3. Weitere Voraussetzungen
werden in § 146b Abs. 3 AO nicht normiert und sind auch nicht erforderlich.
Der Steuerpflichtige ist nicht schlechter gestellt als wenn er eine "normale"
Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO erhalten hätte. Insbesondere handelt es
sich bei dem § 146b Abs. 3 AO nicht um eine Norm mit Bestrafungscharakter.
4. Es ist nicht erforderlich,
dass es sich bei den Feststellungen während der Kassen-Nachschau
um unstreitige Feststellungen handelt.
5. Es ist nicht die Verpflichtung
des Innendienstes oder des Prüfers, der die Kassen-Nachschau gemacht
hat, nachträglich eingereichte Unterlagen vollständig außerhalb
einer Außenprüfung zu überprüfen. Dies ist Aufgabe einer Außenprüfung.
6. Es ist auch weder Aufgabe des Gerichts vorab im Rahmen der Überprüfung
der Übergangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen, noch
ist es erforderlich, eine vollständige rechtliche Überprüfung der
streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzunehmen.
Eine Grenze ist nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers
greifbar rechtswidrig sind.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 32 DStRE 2023 S. 1143 Nr. 18 AAAAJ-29909
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 30.08.2022 - 6 K 47/22
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