BVerfG Urteil v. - 2 BvR 900/22

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Strafprozessuales Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Freigesprochenen gem § 362 Nr 5 StPO - Aussetzung des Haftbefehls verlängert

Gesetze: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 362 Nr 5 StPO

Instanzenzug: OLG Celle Az: 2 Ws 62/22 2 Ws 86/22 Beschlussvorgehend LG Verden Az: 1 Ks 148 Js 1066/22 (102/22) Beschlussvorgehend Az: 2 BvR 900/22 Einstweilige Anordnungnachgehend Az: 2 BvR 900/22 Einstweilige Anordnungnachgehend Az: 2 BvR 900/22 Urteil

Gründe

I.

1Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom den Vollzug des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehls des Landgerichts Verden vom - 1 Ks 148 Js 1066/22 (102/22) - unter der Bedingung ausgesetzt, dass der Beschwerdeführer vorhandene Ausweispapiere (Personalausweis und Reisepass) zu den Akten des Landgerichts gibt. Zudem ist der Beschwerdeführer angewiesen worden, sich zweimal wöchentlich bei der von der Staatsanwaltschaft Verden (Aller) zu bestimmenden Dienststelle nach näherer zeitlicher Festlegung durch diese zu melden. Ferner ist es ihm untersagt worden, das Gebiet seines Wohnortes (Stadt …) ohne Erlaubnis der Staatsanwaltschaft zu verlassen.

II.

2Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2).

3Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht wesentlich geändert. Der Beschwerdeführer ist den ihm auferlegten Weisungen beanstandungsfrei nachgekommen. Auch eingedenk des Beschleunigungsgrundsatzes, der bei einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl prinzipiell weiterhin gilt (vgl. BVerfGE 53, 152 <159 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvR 900/22 -, Rn. 54), sind die fortgeltenden Maßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer für weitere sechs Monate noch verhältnismäßig.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20221220.2bvr090022

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 3683 Nr. 51
NJW 2023 S. 3719 Nr. 51
KAAAJ-29829