Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht bei einem Wasserversorgungsverband
Leitsatz
1. Erzielt ein Wasserversorgungsverband einen Gewinn i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG nur in der Absicht, in der Vergangenheit eingetretene Vermögensverluste auszugleichen, so handelt er ohne Gewinnabsicht (Anschluß an , BFHE 121, 78, BStBl II 1977, 250).
2. Entsprechendes gilt, wenn Gewinne ausschließlich zu dem Zweck erzielt werden, Rücklagen für Vermögensverluste zu bilden, mit denen für die Zukunft ernsthaft gerechnet werden muß.
3. Geht dagegen die Absicht des Wasserversorgungsverbandes dahin, Gewinne über den Betrag hinaus zu erzielen, der zum Ausgleich von Verlusten erforderlich ist, so ist eine Gewinnabsicht ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Entschlußfassung anzunehmen, selbst wenn zunächst noch Verluste anfallen oder erzielte Gewinne dem Ausgleich von Verlusten dienen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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