Fahrtaufwendungen eines Bauarbeiters zu verschiedenen Einsatzorten in durchschnittlicher Entfernung (hier bis 25 km) nur mit Kilometer-Pauschbetrag abziehbar
Leitsatz
Ist ein Arbeitnehmer (hier: Bauarbeiter) an verschiedenen Einsatzsorten in einer Entfernung von seiner Wohnung tätig, wie sie auch von vielen anderen Arbeitnehmern mit einer festen Arbeitsstätte täglich zurückgelegt wird (hier: 12 km bis 25 km), so sind die Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW von der Wohnung zu den verschiedenen Einsatzorten und zurück nur mit den Pauschsätzen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abziehbar (Anschluß an , BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, und VI R 143/83, BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 595 LAAAA-92084
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