Einkommensteuer | Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge an einen Musikverein (BFH)
§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2
EStG ist dahin auszulegen, dass Mitgliedsbeiträge an eine
gemeinnützige Körperschaft, die kulturelle Betätigungen fördert, die in erster
Linie der Freizeitgestaltung dienen, auch dann nicht als Sonderausgaben
abziehbar sind, wenn die Körperschaft daneben noch einen weiteren Zweck
fördert, der nicht in
§ 10b Abs.
1 Satz 8 EStG genannt ist (;
veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger ist ein gemeinnütziger Musikverein. Er unterhält neben seinem Orchesterbetrieb eine Bläserklasse an einer Schule und ein Nachwuchsorchester zur musikalischen Jugendarbeit. Der Verein bildet Musiker im Bereich der Blasmusik und des Dirigats aus. Mitglieder des Vereins sind überwiegend Freizeitmusiker sowie vereinzelt Musikstudenten und Berufsmusiker. Zudem gibt es inaktive Fördermitglieder, die nicht am Musikbetrieb teilnehmen.
Das FA untersagte dem Verein, Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge auszustellen. Die Vereinstätigkeit diene auch der Freizeitgestaltung der Mitglieder. Dies schließe den Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge nach § 10 b Abs. 1 Satz 8 EStG aus. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrte der Verein die Feststellung, dass er berechtigt sei, Spendenbescheinigungen auch über geleistete Mitgliedsbeiträge auszustellen.
Das FG stellte fest, der Kläger sei berechtigt, auch für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen (; siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 27.5.2021).
Der BFH hat die Revision des FA als begründet angesehen und das FG-Urteil aufgehoben:
Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Die Rechtmäßigkeit der - in Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheiden für die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Körperschaften regelmäßig enthaltenen - Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen kann im Wege der Feststellungsklage überprüft werden.
Für die Beurteilung von Feststellungsklagen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG maßgeblich. Es kommt damit weder auf die Sach- und Rechtslage zum Schluss des Zeitraums, auf den sich der Freistellungsbescheid bezieht, an (hier: Ende 2016) noch auf den Zeitpunkt des Ergehens des beanstandeten Hinweises des FA (hier: Juni 2017).
Zu Unrecht hat das FG die streitentscheidende Norm des § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG indes dahin ausgelegt, dass diese dann nicht anwendbar sein soll, wenn die Körperschaft unterschiedliche Zwecke verfolgt und einer der - nicht untergeordneten - Zwecke nicht der Freizeitgestaltung diene. Vielmehr tritt die Rechtsfolge der genannten Norm bereits dann ein, wenn die Körperschaft auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dies folgt sowohl aus dem klaren Wortlaut der Regelung als auch aus ihrer Entstehungsgeschichte sowie aus dem Normzweck. Dieses Auslegungsergebnis ist nicht verfassungswidrig.
Zudem dürfen Beträge, die keine Zuwendungen i. S. des § 10b EStG sind, entgegen der Ansicht des Klägers nicht in förmliche Zuwendungsbestätigungen nach § 50 EStDV aufgenommen werden.
Anmerkung von Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker, Richter im X. Senat des BFH:
In bestimmten Grenzen sind sowohl Spenden wie auch Mitgliedsbeiträge nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. der §§ 52 bis 54 AO als Sonderausgaben abziehbar. Allerdings ist bei Mitgliedsbeiträgen an dort genannte Körperschaften genauer hinzusehen. Während bei passiven Kulturvereinen, also den in § 10b Abs. 1 Satz 7 EStG genannten Fördervereinen, auch die Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig sind, gilt dies nicht für aktive Kulturvereine, die der Freizeitgestaltung i. S. des § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG dienen. Zwingend ist eine solche Unterscheidung nicht, doch vom Gesetzgeber seit 2007 so gewollt. Denn er geht typisierend und im Rahmen einer verfassungsrechtlich sachgerechten Unterscheidung davon aus, dass aktive Kulturvereine zumindest im wirtschaftlichen Sinne eine Gegenleistung anbieten, die außerdem eine große Nähe zum Freizeit- und Hobbybereich ausweist. Dagegen soll die kulturfördernde Tätigkeit in einem passiven Kulturverein typischerweise altruistisch sein („rechtspolitisch wenig einleuchtend“, so Hüttemann, Der Betrieb 2007 S. 2053 (2058)).
Folge dieser Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Kulturvereinen ist es, das stellt der BFH ausführlich dar, dass bereits auch (!) eine kulturelle Betätigung, die der Freizeitgestaltung dient, nach § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG den Abzug von Mitgliedsbeiträgen verhindert. Der Wortlaut der Norm ist eindeutig.
Vorliegend betrifft dies ein Blasorchester, mag es sich auch noch so intensiv um die musikalische Bildung und Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen in praktischer und theoretischer Hinsicht kümmern. Abziehbar bleiben lediglich die Spenden an diesen wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke steuerbefreiten Verein.
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
TAAAJ-29758