Online-Nachricht - Mittwoch, 21.12.2022

Gesetzgebung | Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung (Bundesrat)

Der Bundesrat hat am der Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung zugestimmt (BR-Drucks. 559/22 (Beschluss)).

Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz - StAbwG) vom (BGBl. I S. 2056) werden Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen bereitgestellt, die im Verhältnis zu solchen Staaten und Gebieten (Steuerhoheitsgebiete) Anwendung finden, die nach § 2 Abs. 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StAbwG werden das BMF und das BMWK ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der die Steuerhoheitsgebiete genannt sind, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, wenn sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAbwG). Die Rechtsverordnung nennt auch den Zeitpunkt, ab dem ein bisher als nicht kooperativ genanntes Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 StAbwG nicht länger erfüllt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAbwG).

Im Oktober 2022 konnte eine Einigung über die Aktualisierung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke im Rat der Europäischen Union für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) erzielt werden (13092/22). Die Nullsatzjurisdiktionen (Länder und Gebiete, die keine Körperschaftsteuer oder eine Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von Nahe zu null Prozent erheben) Anguilla, Bahamas sowie die Turks- und Caicosinseln wurden neu auf die EU-Liste aufgenommen. Ihre Überwachungsmechanismen in Bezug auf die wirtschaftliche Substanz der Unternehmen vor Ort weisen erhebliche Defizite auf. Damit befinden sich auf der EU-Liste nun zwölf Staaten bzw. Hoheitsgebiete.

Die Änderungsverordnung setzt diese Erweiterung gem. § 3 Absatz 1 StAbwG in deutsches Recht um.

Hinweis:

Den Verordnungstext finden Sie auf der Homepage des Bundesrats (BR-Drucks. 559/22).

Quelle: Bundesrat online (RD)

Fundstelle(n):
LAAAJ-29713