1. Eine Statusfeststellung für eine zum Antragszeitpunkt oder erst danach beendete Tätigkeit ist zwar im Grundsatz, aber nicht schrankenlos möglich.
2. Für die Durchführung und die gerichtliche Überprüfung gelten bei bereits längere Zeit beendeten Tätigkeiten dahingehend gesteigerte Anforderungen, dass die von der Statusfeststellung erfasste Tätigkeit über seine Beendigung hinaus noch eine gegenwärtige Wirkung erzeugen muss. Diese Voraussetzung ist von den Beteiligten des jeweiligen Tätigkeitsverhältnisses auf behördliche bzw. gerichtliche Aufforderung schlüssig darzulegen.
3. Es ist grundsätzlich unerheblich insbesondere wenn die Schwelle der Missbräuchlichkeit nicht überschritten wird -, aufgrund welcher Motivation es zur Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens nach Beendigung einer Tätigkeit kommt.
4. Ein schützenswertes Interesse an der Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens liegt nicht erst vor, wenn das Ergebnis für ein laufendes nicht nur beabsichtigtes steuerrechtliches Verfahren verbindlich ist. Es genügt, wenn es unter Berücksichtigung von Äußerungen der Steuerbehörde als Argument von einigem Gewicht Eingang finden soll und die Statusfrage im steuerrechtlichen Verfahren entscheidungserheblich ist.
5. Ein Inhaber einer Steuerberaterkanzlei, der diese samt Mandantenstamm an einen anderen Steuerberater veräußert und danach im Rahmen eines Freie-Mitarbeiter-Vertrages als Steuerberater für den Erwerber ausschließlich umsatzabhängig tätig wird, sich vertraglich eine weitreichende Unabhängigkeit gesichert hat und weiterhin gegenüber Mandanten wie ein Inhaber auftritt, wird als Selbständiger tätig.
6. Kostenprivilegiert ist i. S. des § 183 SGG ist auch ein Beigeladener, der in seiner Eigenschaft als (potenziell) Beschäftigter ein Rechtsmittel einlegt.
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 535 Nr. 10 DStR 2023 S. 536 Nr. 10 DStRE 2023 S. 1200 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2023 S. 768 NWB-Eilnachricht Nr. 51/2022 S. 3630 NWB-Eilnachricht Nr. 51/2022 S. 3630 YAAAJ-29606
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 18.11.2022 - L 1 BA 91/19
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