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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 1645/20

Gesetze: SGB V § 13 Abs. 2; SGB I § 56; SGB I § 59

Leitsatz

Leitsatz:

Bei dem Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 2 SGB V handelt es sich nicht um eine laufende Geldleistung iSd § 56 Abs 1 Satz 1 SGB I. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 2 SGB V geht nach dem Tod des Versicherten gemäß § 1922 Abs 1 BGB auf den Rechtsnachfolger über. Die Regelung in § 59 Satz 2 SGB I findet auf Kostenerstattungsansprüche nach § 13 Abs 2 SGB V keine Anwendung (teleologische Reduktion der Norm). (Der Senat hat die Revision zugelassen)

Fundstelle(n):
MAAAJ-29581

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.11.2022 - L 11 KR 1645/20

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