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BFH Urteil v. - IV R 80/82 BStBl 1985 II S. 405

Leitsatz

1. Ein Reiseveranstalter, der Auslandsreisen durchführt, unterliegt der Gewerbesteuerpflicht auch insoweit, als der Gewerbeertrag auf im Ausland erbrachten Leistungen beruht.

2. Unterhält der Reiseveranstalter im Ausland eine Betriebstätte, so mindert sich die Gewerbesteuerpflicht nur um den auf die ausländische Betriebstätte entfallenden Gewerbeertrag.

3. Zur Ermittlung dieses Gewerbeertrags mit Hilfe der direkten oder indirekten Methode, falls Betriebstätten bei ausländischen Reiseleitern bestehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 405
WAAAA-92050

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BFH, Urteil v. 28.03.1985 - IV R 80/82

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