Off-Sprecher bei Fernsehproduktionen als künstlerische Betätigung
Leitsatz
1. Die Mitwirkung eines ausgebildeten Journalisten als Off-Sprecher bei Fernsehsendungen und -dokumentationen oder ähnlichem
einschließlich der damit verbundenen Textbearbeitung sowie in geringem Umfang das Sprechen kürzerer Werbetexte sowie das Coaching
in Form der Vermittlung von Rede- und Sprechtechniken sind in ihrer Gesamtheit als künstlerische und damit freiberufliche
Tätigkeit anzusehen.
2. Der künstlerische Charakter einer Sprechrolle ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Sendungen, an denen der Steuerpflichtige
mitwirkt, möglicherweise nicht dem künstlerischen Bereich zuzuordnen sind, denn es ist nicht in erster Linie die Einordnung
der Sendung, sondern die Beurteilung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen maßgeblich.
3. Dabei kann die Darbietung des Textes in der Endfassung die künstlerische Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausmachen, wenn
es sich nicht um das bloße Ablesen oder den reinen Vortrag eines Textes, sondern um eine auf die Bildfolge sowie die dokumentierten
Geschehnisse bzw. die schauspielerischen Leistungen abgestimmte textliche Begleitung des jeweiligen TV-Formats handelt.
4. Es geht über die reine Sprechertätigkeit hinaus und eröffnet eine eigenschöpferische Gestaltungsfreiheit, wenn dem Steuerpflichtigen
insoweit ein Freiraum eingeräumt ist, als es ihm obliegt, abhängig vom jeweiligen Sendeformat die Stimm- und Tonlage variabel
einzusetzen, die Sprechgeschwindigkeit und weitere für die Stimme maßgebliche Faktoren den individuellen Gegebenheiten anzupassen
und den Text passend zu den Bildern der Sendung dramaturgisch anzupassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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