BGH Beschluss v. - 4 StR 357/22

Jugendstrafe wegen Vergewaltigung: Abgrenzung zwischen Vergehen und Verbrechen

Gesetze: § 18 Abs 2 JGG, § 12 Abs 1 StGB, § 12 Abs 3 StGB, § 177 Abs 5 Nr 1 StGB, § 177 Abs 6 Nr 1 StGB

Instanzenzug: LG Essen Az: 65 KLs 8/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf lediglich die Strafrahmenwahl.

2Die Jugendkammer ist im Ergebnis zutreffend nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG von einem Höchstmaß der Jugendstrafe von zehn Jahren ausgegangen. Zwar ergibt sich dieses entgegen der Ansicht der Jugendkammer nicht aus dem Umstand, dass der Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe mit der Geschädigten gegen deren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr ausgeführt und dadurch den Tatbestand des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Denn bei § 177 Abs. 6 StGB handelt es sich lediglich um einen besonders schweren Fall und damit um eine Strafzumessungsregel (vgl. , NStZ-RR 2022, 56), deren Vorliegen nach § 12 Abs. 3 StGB nicht zur Annahme eines Verbrechens führt. Allerdings ergeben die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, dass der Angeklagte gegen die Geschädigte Gewalt (Ziehen ins Treppenhaus; Griff an die Hüfte und Heranziehen) angewendet und dadurch den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, der ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB darstellt.

3Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:231122B4STR357.22.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-29384