BGH Beschluss v. - XI ZR 189/22

Instanzenzug: Az: XI ZR 189/22 Beschlussvorgehend Az: 4 C 76/22 (04)

Gründe

1Die am eingegangene, als Anhörungsrüge auszulegende Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom wendet, der ihm am zugestellt worden ist, ist zwar gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Sie ist aber unzulässig, weil der Kläger entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht darlegt (vgl. , juris Rn. 4; Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 23/19, juris Rn. 1 und vom - XI ZA 8/19, juris Rn. 1). Der Beschluss des Senats über die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar.

2Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor seiner Beschlussfassung am umfassend geprüft, ob eine Sprungrevision des Klägers gegen das Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat dies verneint, was er in seinem das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZA 10/14, juris Rn. 2 und vom - XI ZA 8/19, juris Rn. 3).

3Weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:281122BXIZR189.22.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-29196