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BFH Urteil v. - I R 95/80 BStBl 1985 II S. 225

Gesetze: KStG § 19 Abs. 3 a. F.AO 1977 § 175 Satz 1 Nr. 2 (= § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 in der ab gültigen Fassung)

Zur Frage, ob der Gewinnverteilungsbeschluß einer GmbH auch dann den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht, wenn er erst 16 Monate nach dem Ende des Wirtschaftsjahres gefaßt worden ist, dessen Gewinn ausgeschüttet werden soll

Leitsatz

1. Gewinnverteilungsbeschlüsse einer GmbH entsprechen auch dann den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und führen zu berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen i. S. des § 19 Abs. 3 KStG a. F., wenn sie erst 16 Monate nach dem Ende des Wirtschaftsjahres gefaßt werden, dessen Gewinn ausgeschüttet werden soll.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Gewinnverteilungsbeschluß erst nach Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheides gefaßt wird, in den das Ergebnis des Wirtschaftsjahres Eingang gefunden hat, auf das sich die Gewinnausschüttung bezieht.

3. Unter den vorstehenden Voraussetzungen der Nr. 2 ist der Steuerbescheid gemäß § 175 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 (= § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 in der ab gültigen Fassung) zu ändern.

4. § 19 Abs. 3 KStG a. F. kann auch bei erst nach dem beschlossenen Gewinnausschüttungen Anwendung finden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 225
ZAAAA-92023

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 31.10.1984 - I R 95/80

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