Zur Frage, ob der Gewinnverteilungsbeschluß einer GmbH auch dann den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht, wenn er erst 16 Monate nach dem Ende des Wirtschaftsjahres gefaßt worden ist, dessen Gewinn ausgeschüttet werden soll
Leitsatz
1. Gewinnverteilungsbeschlüsse einer GmbH entsprechen auch dann den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und führen zu berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen i. S. des § 19 Abs. 3 KStG a. F., wenn sie erst 16 Monate nach dem Ende des Wirtschaftsjahres gefaßt werden, dessen Gewinn ausgeschüttet werden soll.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Gewinnverteilungsbeschluß erst nach Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheides gefaßt wird, in den das Ergebnis des Wirtschaftsjahres Eingang gefunden hat, auf das sich die Gewinnausschüttung bezieht.
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