Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung und Sofortabzug von Abbruchkosten sind unzulässig, wenn ein Gebäude in der Absicht erworben wurde, es unter Aufgabe wesentlicher Bausubstanz umzugestalten
Leitsatz
Wer ein Wohngebäude in der Absicht erwirbt, es alsbald unter Aufgabe erheblicher Bausubstanz grundlegend umzubauen, und dieses dann innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb abreißen und einen Neubau errichten läßt, kann weder Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung noch die Aufwendungen für den Abbruch als Werbungskosten abziehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 208 EAAAA-92017
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