Bürgerinitiativen gegen die Verwendung von Atomkraft können gemeinnützig sein, wenn sich ihre Tätigkeit im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält
Leitsatz
1. Der formellen Satzungsmäßigkeit ist genügt, wenn sich die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die steuerliche Vergünstigung aufgrund einer Auslegung aller Satzungsbestimmungen ergeben (Bestätigung des Urteils des Senats vom I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482).
2. "Umweltschutz" als Satzungszweck umfaßt seinem weiten Bereich entsprechend eine Vielzahl verschiedenartiger und vielgestaltiger Tätigkeiten. Dazu zählen grundsätzlich satzungsgemäße Aktivitäten im Zusammenhang mit den Vorbereitungen zum Bau einer nuklearen Entsorgungsanlage für radioaktive Abfälle, dem Bau einer solchen Anlage und deren Betrieb, auch wenn dabei nach den gegebenen Verhältnissen eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinung bezüglich der Energiepolitik nicht auszuschließen ist und sich die Tätigkeiten gegen Maßnahmen richten, die im Rahmen der geltenden atomrechtlichen Bestimmungen von den staatlichen Organen genehmigt worden sind.
3. Das satzungsgemäße Wirken einer Bürgerinitiative kann - wie der Einsatz einzelner Bürger - der objektiven Meinungsbildung als Grundlage zur Lösung der mit einem Entsorgungsvorhaben zusammenhängenden Umweltprobleme und der daraus entstehenden Ziel- und Interessenkonflikte dienen und damit die Allgemeinheit fördern.
4. Das Eintreten einer Bürgerinitiative für den Umweltschutz rechtfertigt es für sich allein nicht, eine solche Bürgervereinigung wegen möglicher politischer Auswirkungen ihrer Tätigkeiten steuerlich als politischen Verein einzustufen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 844 RAAAA-91995
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