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BFH Urteil v. - I R 122/81 BStBl 1984 II S. 823

Gesetze: EStG §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 3

Zwangsverwalter üben in der Regel eine sonstige selbständige Arbeit aus

Leitsatz

1. Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Zwangsverwalter i.S. der §§ 146 ff. ZVG fallen nicht unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern in der Regel unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

2. Die Tätigkeit des Zwangsverwalters ist eine einheitlich gewerbliche, wenn er zur Erfüllung seiner Aufgaben gewerblich tätige Verwaltungsgesellschaften als Erfüllungsgehilfen einschaltet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 823
XAAAA-91993

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BFH, Urteil v. 23.05.1984 - I R 122/81

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