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BFH Urteil v. - IV R 10/83 BStBl 1984 II S. 786

Gesetze: AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2

Ob ein Ereignis steuerliche Rückwirkung i. S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO hat, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden Steuergesetz

Leitsatz

Ob ein Ereignis steuerliche Wirkung für die Vergangenheit i.S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 hat, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden Steuergesetz. Ein Veräußerungsgewinn aus der Übertragung eines Mitunternehmeranteils gilt als mit der Übertragung realisiert; die spätere vergleichsweise Festlegung eines bisher strittigen Abfindungsanspruchs bedeutet daher ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit.

Tatbestand

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Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 786
MAAAA-91988

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BFH, Urteil v. 26.07.1984 - IV R 10/83

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