Zur nachträglichen Berücksichtigung einer Haftungsinanspruchnahme für betriebliche Steuerschulden
Leitsatz
1. Wird ein Betrieb ohne die betrieblichen Steuerschulden übernommen, kann der Betriebsübernehmer in der Schlußbilanz des ersten Geschäftsjahres eine den Gewinn mindernde Rückstellung bilden, wenn eine Haftungsinanspruchnahme durch das FA ernsthaft zu erwarten steht. Hat das FA bereits einen Haftungsbescheid erlassen, ist eine entsprechende Schuld zu bilanzieren.
2. Hat der Steuerpflichtige dies nicht bewußt rechtswidrig und willkürlich unterlassen und ist eine Bilanzberichtigung wegen Rechtskraft der Veranlagung nicht mehr möglich, kann der Fehler in der Schlußbilanz des ersten Jahres, für das eine Berichtigung noch möglich ist, korrigiert werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 695 LAAAA-91971
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