Abschnitt 6: Vorschriften für Großfeuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6
§ 63 Begriffsbestimmungen
Altanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine Anlage,
die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,
für die die erste Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor dem erteilt worden ist und die vor dem in Betrieb gegangen ist oder
für die der Betreiber einen vollständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb vor dem gestellt hat und die vor dem in Betrieb gegangen ist.
Fundstelle(n):
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MAAAJ-28612