13. BImSchV § 48
Abschnitt 4: Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
Unterabschnitt 2: Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4
§ 48 Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen
Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu errichten und zu betreiben, dass
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Tabelle in neuem Fenster öffnena)Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird:10 mg/m3,b)Kohlenmonoxid:80 mg/m3,kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
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MAAAJ-28612