13. BImSchV § 46
Abschnitt 4: Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4
§ 46 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Feuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen.
Fundstelle(n):
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MAAAJ-28612