Abschnitt 3: Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
Unterabschnitt 3: Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3
§ 45 Übergangsregelungen
(1) Soweit Anforderungen aus Abschnitt 1 dieser Verordnung über die Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom (BGBl I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung vom (BGBl I S. 1328) geändert worden ist, hinausgehen, gelten diese Anforderungen für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich des Abschnitts 3 ab dem Kalenderjahr, das auf das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung folgt.
(2) 1Für Anforderungen, für die die Übergangsfrist aus Absatz 1 anzuwenden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die vorliegende Verordnung in Kraft tritt, die Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom (BGBl I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung vom (BGBl I S. 1328) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Anforderungen, die die zuständige Behörde im Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt hat, bleiben unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAJ-28612