Abschnitt 3: Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
Unterabschnitt 2: Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3
§ 43 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung
(1) 1Großfeuerungsanlagen, die Sulfat-Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatz 2 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Tabelle in neuem Fenster öffnena)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung vonaa)50 MW bis 300 MW:200 mg/m3,bb)mehr als 300 MW:150 mg/m3,b)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid:25 mg/m3,kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Tabelle in neuem Fenster öffnena)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung vonaa)50 MW bis 100 MW:250 mg/m3,bb)mehr als 100 MW bis 300 MW:200 mg/m3,cc)mehr als 300 MW:150 mg/m3,b)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid:50 mg/m3,c)Gesamtkohlenstoff:10 mg/m3,kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
(2) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen ein Jahresmittelwert von 200 mg/m3 nicht überschritten werden. 2Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAJ-28612