13. BImSchV § 43

Abschnitt 3: Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton

Unterabschnitt 2: Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3

§ 43 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung

(1)  1Großfeuerungsanlagen, die Sulfat-Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatz 2 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

  1. kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

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    a)
    Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
     
     
    aa)
    50 MW bis 300 MW:
    200 mg/m3,
     
    bb)
    mehr als 300 MW:
    150 mg/m3,
    b)
    Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid:
    25 mg/m3,
  2. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    a)
    Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
     
     
    aa)
    50 MW bis 100 MW:
    250 mg/m3,
     
    bb)
    mehr als 100 MW bis 300 MW:
    200 mg/m3,
     
    cc)
    mehr als 300 MW:
    150 mg/m3,
    b)
    Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid:
    50 mg/m3,
    c)
    Gesamtkohlenstoff:
    10 mg/m3,
  3. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.

(2)  1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen ein Jahresmittelwert von 200 mg/m3 nicht überschritten werden. 2Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

  1. 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,

  2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,

  3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

Fundstelle(n):
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MAAAJ-28612