Abschnitt 2: Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen
Unterabschnitt 2: Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2
§ 31 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
(1) 1Großfeuerungsanlagen, die gasförmige Brennstoffe, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie, einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Tabelle in neuem Fenster öffnena)Gesamtstaub bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas:7 mg/m3,b)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid:60 mg/m3,c)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas:150 mg/m3,kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Tabelle in neuem Fenster öffnena)Gesamtstaub bei Einsatz vonaa)Hochofengas oder Koksofengas:10 mg/m3,bb)sonstigen gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen Erdgas, Flüssiggas und Wasserstoff:5 mg/m3,b)Kohlenmonoxid bei Einsatz vonaa)Erdgas:50 mg/m3,bb)Hochofengas oder Koksofengas:100 mg/m3,cc)sonstigen gasförmigen Brennstoffen:80 mg/m3,c)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid:85 mg/m3,d)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz vonaa)Flüssiggas:5 mg/m3,bb)Erdgas:35 mg/m3,cc)Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von bis zu 50 Prozent:200 mg/m3,dd)Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von mehr als 50 Prozent:300 mg/m3,ee)sonstigen gasförmigen Brennstoffen:35 mg/m3,kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
(2) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten darf für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m3 für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 200 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. 2Abweichend von Satz 1 darf bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 300 MW
bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von bis zu 50 Prozent ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 160 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 320 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von mehr als 50 Prozent ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
3Abweichend von Satz 1 darf bei 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m3 für den Jahresmittelwert, 135 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 270 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. 4Abweichend von Satz 1 darf bei bestehenden Anlagen, die andere gasförmige Brennstoffe als Erdgas, Hochofengas oder Koksofengas einsetzen, bei einer Feuerungswärmeleistung
bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 200 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung findet.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAJ-28612