13. BImSchV § 3

Abschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften

Unterabschnitt 1: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln

§ 3 Bezugssauerstoffgehalt

Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von

  1. 3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe,

  2. 6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe,

  3. 15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie

  4. 5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.

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MAAAJ-28612