13. BImSchV § 3
Abschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln
§ 3 Bezugssauerstoffgehalt
Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe,
6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe,
15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.
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MAAAJ-28612