Abschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften zur Messung, Überwachung und Berichterstattung
§ 15 Messplätze
1Der Betreiber hat vor der Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. 2Die Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass die Vorgaben der DIN EN 15259, Ausgabe Januar 2008, erfüllt und repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind. 3Näheres bestimmt die zuständige Behörde.
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MAAAJ-28612