1. Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses auch bei unüblich niedrigem Arbeitslohn möglich 2. Zur Anerkennung der Aufwendungen für die Direktversicherung des mitarbeitenden Ehegatten, wenn eine entsprechende Versorgung anderen Arbeitnehmern angeboten wird
Leitsatz
1. Der Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, daß der vereinbarte Arbeitslohn unüblich niedrig ist, sofern aus dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht auf einen mangelnden rechtsgeschäftlichen Bindungswillen zu schließen ist.
2. Wird einem Arbeitnehmer-Ehegatten eine Direktversicherung eingeräumt, so ist bei einem Vergleich mit der Behandlung anderer Arbeitnehmer die Höhe seiner Entlohnung zu berücksichtigen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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