BGH Beschluss v. - IX ZB 35/22

Insolvenzverfahren: Einstweilige Anordnung des Rechtsbeschwerdegerichts bei drohenden Nachteilen des Beschwerdeführers

Gesetze: § 4 InsO, § 6 Abs 3 S 1 InsO, § 570 Abs 1 ZPO, § 570 Abs 3 ZPO, § 575 Abs 5 ZPO

Instanzenzug: Az: 84 T 183/21vorgehend Az: 36b IE 3743/20nachgehend Az: IX ZB 35/22 EuGH-Vorlage

Gründe

I.

1Der weitere Beteiligte hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das angerufene Amtsgericht Charlottenburg hat den Antrag mit Beschluss vom zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht diesen Beschluss am aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses hat sich das für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Mainz verwiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Abweisung des Eröffnungsantrags erreichen. Er beantragt außerdem, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aufschiebende Wirkung hat, und anzuordnen, dass bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde keine gerichtlichen Entscheidungen getroffen werden, die ihrem Inhalt nach die aufschiebende Wirkung ignorieren. Hilfsweise beantragt er, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 4 InsO, §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO auszusetzen.

II.

2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

31. Nach § 4 InsO iVm § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 1 und 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht vor der Entscheidung in der Hauptsache eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. So kann verhindert werden, dass die angegriffene, noch nicht rechtskräftige Entscheidung Wirkungen entfaltet, die durch eine später zu treffende ersetzende Sachentscheidung nicht mehr beseitigt werden könnten (, WM 2006, 189). Eine Anordnung kommt dann in Betracht, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung dem Beschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der bisher getroffenen Maßnahmen und wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (vgl. , BGHZ 169, 17 Rn. 31).

42. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts entfaltet keine den Schuldner benachteiligende Wirkungen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 InsO wird die Entscheidung über die Beschwerde erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Amtsgericht hat den Eröffnungsantrag des Gläubigers abgewiesen. Dabei bleibt es bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners.

53. Anlass, im Wege eines klarstellenden Beschlusses auf die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 InsO hinzuweisen, sieht der Senat nicht. Der Verweisungsbeschluss mag rechtswidrig sein. Er ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens. Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht Mainz oder das Amtsgericht Charlottenburg vor Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens über den Eröffnungsantrag des Gläubigers entscheiden wird, gibt es nicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:131022BIXZB35.22.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-28541