BGH Beschluss v. - 2 StR 112/22

Instanzenzug: Az: 2 StR 112/22vorgehend Az: 4725 Js 32155/20 - 1 KLs

Gründe

I.

1Der Senat hat durch Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner mit Schriftsatz vom eingelegten Anhörungsrüge (§ 356a StPO), die er darauf stützt, dass der Senat seinen Vortrag in der Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung nicht zur Kenntnis genommen haben könne, in denen dargelegt sei, dass das angefochtene Urteil mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu „Aussage-gegen-Aussage Konstellationen“ und sonstigen Fällen mit „problematischer Beweislage“ nicht in Einklang stehe.

II.

2Der Rechtsbehelf ist ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend und umfassend – auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung – beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden.

3Einer Begründung der hier einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen, letztinstanzlichen Entscheidung bedurfte es nicht (vgl. nur , NJW 2014, 2563; siehe auch EGMR, EuGRZ 2008, 274, 276; BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121; vom – 1 StR 476/15, Rn. 6). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift zutreffend dargetan hat, ist die Beweiswürdigung des Landgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; eine Konstellation, in der gesteigerte Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind, liegt nicht vor. Dass der Beschwerdeführer insoweit anderer Auffassung ist, kann die Anhörungsrüge nicht begründen, denn sie dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. mwN).

4Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. , Rn. 9).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:270922B2STR112.22.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-28537