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BFH Urteil v. - VIII R 126/82 BStBl 1984 II S. 580

Gesetze: EStG 1969 § 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1EStG 1969 § 24 Nr. 1EStG 1969 § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2

Abfindung an einen stillen Gesellschafter, die den Betrag der Einlage übersteigt, gehört grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen

Leitsatz

Erhält ein typischer stiller Gesellschafter bei Beendigung der stillen Gesellschaft eine Abfindung, die den Betrag seiner Einlage übersteigt, so gehört der Mehrerlös grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 580
VAAAA-91959

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BFH, Urteil v. 14.02.1984 - VIII R 126/82

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