1. Enthält ein "Werkvertrag für freiberufliche Honorartätigkeit" für das Werkvertragsrecht untypische Regelungsgegenstände wie Arbeitsunterbrechung, Arbeitsleistung, Arbeitseinsatz, Arbeitsentgelt, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsverhinderung und Arbeitsaufgaben, ist dies ein schwerwiegendes Indiz dafür, dass der Wille der Vertragsparteien auf eine Dienst- oder Arbeitsleistung gerichtet ist.
2. Zur Versicherungspflicht eines Arztes, der im Zusammenhang mit Ambulanzflügen Passagiere betreut und hierbei - von medizinischen Fragen abgesehen - weitgehend von organisatorischen und sonstigen Vorgaben seiner Auftraggeberin bzw deren Vertragspartnerin (einer Versicherungsgesellschaft) abhängig ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAJ-28223
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.06.2022 - L 4 BA 4/18
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