a) Der Teilwert i. S. des § 55 Abs. 5 EStG 1971 entspricht in der Regel den Wiederbeschafffungskosten b) Zum Streitwert für Feststellungsverfahren nach § 55 ABs. 5 EstG 1971
Leitsatz
1. Der nach § 55 Abs. 5 EStG zu bestimmende Teilwert landwirtschaftlich genutzter Grundstücke entspricht in der Regel den Wiederbeschaffungskosten, die mit dem erzielbaren Veräußerungspreis übereinstimmen können.
2. Der Streitwert für Feststellungsverfahren nach § 55 Abs. 5 EStG 1971 ist grundsätzlich mit 10 v.H. des Unterschiedsbetrages zu bemessen, der sich aus der begehrten Teilwertfeststellung und der Feststellung des FA ergibt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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