Zur Bildung von Garantierückstellungen und von Rückstellungen für Haftpflichtverbindlichkeiten
Leitsatz
1. Garantierückstellungen, mit denen das Risiko künftiger Erlösschmälerungen durch kostenlose Nacharbeiten, durch Ersatzlieferungen oder aus Minderungen oder Schadensersatzleistungen erfaßt werden soll, können als Einzelrückstellungen für die bis zum Tage der Bilanzaufstellung bekanntgewordenen einzelnen Garantiefälle oder als Pauschalrückstellung gebildet werden.
2. Rückstellungen für Haftpflichtverbindlichkeiten dürfen grundsätzlich nicht in pauschaler Form gebildet werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 263 IAAAA-91907