Zweiter Abschnitt: Überwachungsvorschriften
§ 9c Landessammelstellen [1]
Für das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Abfälle in Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz sind die für den Umgang mit diesen radioaktiven Stoffen geltenden Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes, des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen anwendbar.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAJ-27901
1Anm. d. Red.: § 9c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1194) mit Wirkung v. .