AtomG § 9c

Zweiter Abschnitt: Überwachungsvorschriften

§ 9c Landessammelstellen [1]

Für das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Abfälle in Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz sind die für den Umgang mit diesen radioaktiven Stoffen geltenden Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes, des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen anwendbar.

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KAAAJ-27901

1Anm. d. Red.: § 9c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1194) mit Wirkung v. .