AtomG § 57
Siebter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 57 Abgrenzungen
Auf den Umgang mit Kernbrennstoffen finden das Sprengstoffgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens keine Anwendung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAJ-27901