AtomG § 53
Siebter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 53 Erfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache
Schäden, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis aus der Einwirkung von Strahlen radioaktiver Stoffe herrühren und deren Verursacher nicht festgestellt werden kann, sind bei dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium zu registrieren und zu untersuchen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAJ-27901